vom 26.9.2003 und 15.01.2013, in der geänderten Fassung vom 17.01.2018.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsforum Hamburg e.V.“
- Sitz des Vereins ist die Freie und Hansestadt Hamburg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Hauptziel des Vereins ist es, Erkenntnisse über gesamtwirtschaftliche, regionalökonomische, betriebswirtschaftlichunternehmensbezogene und wirtschaftspolitische Zusammenhänge zu entwickeln, zu bündeln und in der Öffentlichkeit zur Diskussion zu stellen. Wissenschaftlicher Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die fürWirtschaft und Politik anwendbare, auf die Praxis bezogene Wirtschaftswissenschaft auf den Ebenen der Makro-, Regional- und Mikroökonomie.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung in den genannten Bereichen unter Beachtung sozialdemokratischer Grundwerte der Wirtschaft und der Wirtschaftspolitik. Der Satzungszweck wird insbesondere folgendermaßen verwirklicht: Der Verein führt durch seine Mitglieder eigene Expertisen durch, u. a. durch die wissenschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Foren, Workshops, Seminaren und öffentlichen Vortragsveranstaltungen. Dazu sind überregionale Kapazitäten aus der Unternehmenswirtschaft, der Wirtschaftspolitik und der Wirtschaftswissenschaft hinzuzuziehen.
- Die Tätigkeiten des Vereins werden von den Mitgliedern ehrenamtlich durchgeführt. Die Ergebnisse werden der Öffentlichkeit auf gemeinnütziger Basis zur Verfügung gestellt mit dem Ziel, in der Gesellschaft zur Stärkung eines rationalen Dialogs über unternehmens- und wirtschaftspolitische Grundentscheidungen beizutragen.
- Die Vereinstätigkeit erstreckt sich auf die Freie und Hansestadt Hamburg.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung: durch staatsbürgerliche und berufliche Bildung“. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens. Angestellte des Vereins dürfen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht gleichzeitig Vorstands- oder Kuratoriumsfunktionen einnehmen. - Der Verein kann Gesellschaften gründen oder sich an solchen beteiligen, sofern dadurch die Anerkennung des Vereins als gemeinnützig nicht gefährdet wird.
- Die Zuwendung von Mitteln an eine andere gemeinnützige Körperschaft und/oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für den oben genannten Vereinszweck durch Mittelzuwendung darf jedoch nicht überwiegen.
§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag
- Die Mitgliedschaft können volljährige natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine sowie Personenhandelsgesellschaften erwerben. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über den Aufnahmeantrag.
Die Entscheidungen des Vorstandes sind schriftlich zu begründen. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand besteht für die abgelehnte Person die Möglichkeit auf der nächsten Mitgliederversammlung den Antrag erneut zu stellen. Diese entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. - Die Mitglieder teilen Namen, Adresse, Beruf, Unternehmen, Telefon, Fax und Email-Adresse mit. Diese Angaben dürfen in eine Mitgliederliste aufgenommen werden, die jedem Mitglied zu internen Zwecken einmal jährlich aktualisiert zur Verfügung gestellt wird. Die Mitglieder stimmen mit dem Antrag auf Aufnahme diesem Verfahren zu.
- Angestellte des Vereins können nicht Mitglieder werden, bzw. die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ruhen während der Dauer des Angestelltenverhältnisses.
- Die Mitgliedschaft endet
• durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende,
• durch Tod,
• durch Ausschluss wegen vereinswidrigen Verhaltens in finanzieller und inhaltlicher Hinsicht. - Beim Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern wegen vereinswidrigen Verhaltens, muss dem Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden. Für das Mitglied besteht ein Einspruchsrecht, das von der ordentlichen
Mitgliederversammlung zu behandeln ist.
Die Mitgliedsrechte und -pflichten ruhen während des Verfahrens. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung besteht kein Einspruchsrecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung muss nicht begründet werden. - Beiträge
Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand kann unter Berücksichtigung der Umstände den Beitrag erlassen, herabsetzen oder stunden, in diesem Falle bleibt das Stimmrecht und Wahlrecht von ordentlichen Mitgliedern erhalten.
Die Beiträge sind im Voraus bis zum 31.01. eines jeden Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb eines Monats nach Aufnahme.
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• das Kuratorium, soweit die Mitgliederversammlung die Einrichtung eines Kuratoriums beschließt.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zweiWochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Einberufung kann unter Ausnutzung moderner Technologien – Fax, Emails etc. erfolgen. Es kommt auf das Absendedatum an. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind wie ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Enthält die Tagesordnung Anträge auf eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins, beträgt die Frist für die Einberufung vierWochen. - In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme unter den in § 3 beschriebenen Voraussetzungen. Ist das Mitglied für Beschlussfassungen an der Teilnahme verhindert, kann es seine Stimme auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Die Übertragung ist dem Vorstand schriftlich anzugeben und darf keineWeisungen oder Bedingungen enthalten. Ein Mitglied darf maximal außer seiner eigenen Stimme zwei weitere Stimmen abgeben.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
• Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 6 dieser Satzung und von zwei KassenprüferInnen.
• Wahl von Ehrenvorsitzenden mit dem Recht auf Teilnahme an Vorstandssit- zungen, allerdings ohne Stimmrecht
• Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und von KassenprüferInnen auf besonderen Antrag, der von mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder oder mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes gestellt werden muss.
• Genehmigung des Haushaltsplans.
• Beratung des Geschäftsberichts und Entlastung des Vorstandes.
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
• Ausschluss von Mitgliedern nach §3 der Satzung.
• Beschlussfassung über die Satzung des Vereins und ihrer Änderung.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. - Die Mitgliederversammlung wählt eine Versammlungsleitung. Über die Mitgliederversammlung wird von der Versammlungsleitung ein schriftliches Protokoll angefertigt. Das Protokoll erhalten alle Mitglieder innerhalb von vierWochen. Dem Protokoll kann innerhalb vier weiterer Wochen widersprochen werden, ansonsten gilt es als genehmigt. EinWiderspruch ist in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln. Beschlüsse werden unter Angabe von Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festgehalten. Die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über die Änderung
der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der an- wesenden Stimmen der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus a. dem Vorstand, bestehend aus:
• dem / der 1. Vorsitzenden
• zwei stellvertretenden Vorsitzenden
• dem / der Schriftführer/in
• dem / der Schatzmeister/in,
b. den zwei Beisitzern / Beisitzerinnen, c. ggf. dem / der Vorsitzenden des
Kuratoriums.
d. ggf. dem erweiterten Vorstand nach § 5: Einer Ehrenvorsitzenden / einem Ehrenvorsitzenden. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorstand. Der / die Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in sind bis zu einer Summe von 2.000 Euro allein vertretungsberechtigt. Darüber hinaus ist der Vorstand vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder aus dem Amt vorzeitig aus, bestimmt der Vorstand, welches Vorstandsmitglied die vakant gewordenen Aufgaben bis zur nächsten turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes übernimmt oder ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist.
- Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst, Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der/die Ehrenvorsitzende(n) können ohne Stimmrecht an Vor- standssitzungen teilnehmen.
- Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufnahme von Mitgliedern,
b) die Aufstellung des Haushaltsplans und des Jahresberichts,
c) die Berufung der Kuratoriumsmitglieder gemäß § 7 der Satzung,
d) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung,
e) die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung,
f) die Durchführung und Umsetzung des
Satzungszwecks,
g) die Bestellung einer eingetragenen
Geschäftsführung. - Der Vorstand beschließt über seine
Geschäftsordnung.
§ 7 Kuratorium
- Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand – vor allem bei der Programmarbeit – zu beraten, zu unterstützen bzw. Vorschläge und Anregungen zu geben.
- Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von zwei Jahren durch den Vorstand berufen.
- Der Vorstand zieht die Kuratoriumsmitglieder entsprechend der jeweiligen Aufgabenstellung zu seinen Vorstandssitzungen hinzu. Das Kuratorium gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und wählt die / den Vorsitzende/n selbst und teilt die Geschäftsordnung und den Vorsitz dem Vorstand mit.
§ 8 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder beiWegfall steuerbegünstigter Zwecke
oder eines Verlustes der Rechtsfähigkeit fällt das Vereinsvermögen an die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Hamburg. Das Vermögen des Vereins ist
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. - Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die /der Vorsitzende und die /der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Der Vorstand